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Mehrwertsteuer 2024 – Wie werden periodische Leistungen abgerechnet?


Auf das Jahr 2024 werden die Mehrwertsteuersätze in der Schweiz angepasst. Dies geht aus der Volksabstimmung zur AHV Reform 2021 vom 25. September 2022 hervor. Was diese Erhöhung für die Rechnungstellung für Schweizer KMU bedeutet, erklären wir im folgenden Artikel.

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Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue Mehrwertsteuersätze in der Schweiz. Der Normalsatz liegt neu um 0,4 Prozentpunkte höher bei 8,1 % – der reduzierte Satz und der Sondersatz für Beherbergungsleistungen wurden ebenfalls um 0,1 Prozentpunkte erhöht und liegen nun bei 2,6 % respektive bei 3,8 %.

Schweizer KMU präsentiert sich daher eine kleine Herausforderung, wenn es um das Stellen von Rechnungen um den Jahreswechsel herum geht. Grundsätzlich ist die Handhabung allerdings ziemlich einfach. So ist der Zeitpunkt der erbrachten Leistung entscheidend für den massgebenden Steuersatz – nicht der Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder gar der Zeitpunkt des Zahlungseingangs. Wir haben diesbezüglich bereits einen kurzen Artikel verfasst (Link zu erstem Blogbeitrag).

Periodische Leistungen über den Jahreswechsel abrechnen

Etwas komplizierter ist die Ausgangslage wenn es um das Abrechnen von periodischen Leistungen geht. Dies betrifft beispielsweise Abonnemente oder Service- und Wartungsdienstleistungen für elektronische Geräte. Periodische Leistungen – wie beispielsweise Skiabonnemente oder das Generalabonnement der SBB – werden in aller Regel im Voraus bezahlt.

Erstreckt sich die Vertragsdauer über den 1. Januar 2024 hinweg, ist eine Aufteilung von bisherigem und neuem Steuersatz vorzunehmen. Diese Aufteilung ist «pro rata temporis» vorzunehmen – also eine Abrechnung anteilig auf den zugrundeliegenden Zeitraum. Gilt es beispielsweise ein Skiabonnement abzurechnen, dass vom 01.11.2023 bis zum 31.03.2024 gültig ist, fallen zwei Fünftel des Gesamtbetrags unter den alten Steuersatz (01.11.2023 – 31.12.2023) und drei Fünftel unter den neuen Steuersatz (01.01.2024 – 31.03.2024).

Auf Rechnungen für periodische Leistungen müssen diese entfallenden Betragsanteile zwingend getrennt ausgewiesen werden. Ansonsten unterliegt der gesamte fakturierte Betrag den neuen Steuersätzen.

Achtung Ausnahmefälle!

Bestimmt der Leistungsempfänger den Zeitpunkt der Leistungserbringung einer periodischen Leistung, ist der Zeitpunkt des Verkaufs massgebend für den anwendbaren Steuersatz. Verkauft ein Hallenbad am 01.11.2023 ein Abonnement für zehn Eintritte, ist der alte Mehrwertsteuersatz massgebend, da der Leistungsempfänger den Zeitpunkt der Leistungserbringung – in diesem Fall den Eintritt ins Hallenbad – frei wählen kann. Es ist möglich, dass er alle zehn Eintritte noch im Jahr 2023 einlöst – es ist allerdings auch möglich, dass er alle zehn Eintritte oder teile davon erst im Jahr 2024 einlöst.

Klar regelt ist hingegen der anwendbare Steuersatz im Gastgewerbe in der Silvesternacht. Sowohl Restaurant und Bars wie auch Hotels rechnen Leistungen in der Nacht vom 31. Dezember 2023 auf den 1. Januar 2024 mit dem bisherigen Sondersatz von 3,7 % ab.

Unsere Handlungsempfehlungen

Wir empfehlen Schweizern KMU sich frühzeitig auf die Mehrwertsteuererhöhung vorzubereiten und den Fakturierungsprozess bereits heute anzupassen und alle Mehrwertsteuer-relevanten Dokumente zu überprüfen und allenfalls anzupassen. Dies gilt insbesondere für Firmen, die jahresübergreifende Leistungen erbringen.

Alle wesentlichen Informationen zu der Mehrwertsteuerhöhung finden Sie in den Praxispublikationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Zusätzlich haben wir für Sie ein FAQ zusammengestellt. Dieses können Sie kostenfrei unter dem nachfolgenden Link herunterladen.

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