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Mehrwertsteuer 2024 – was ändert sich?


Am 25. September 2022 hat das Schweizer Stimmvolk und die Stände die Vorlage „AHV 21“ knapp mit 50,5 % angenommen. Ein Teil dieser Reform sieht die Zusatzfinanzierung der Alters- und Hinterbliebenenvorsorge (AHV) durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer vor. Diese Erhöhung steht nun unmittelbar bevor.

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Das Schweizer Stimmvolk war sich am 25. September 2022 nicht wirklich einig über die AHV-Reform. Stimmte die Deutschschweiz – mit Ausnahme von Schaffhausen und Solothurn - der Vorlage teils deutlich zu, lehnte die Romandie und das Tessin das Vorhaben ab. Letztlich wurde die Änderung des AHV-Gesetz denkbar knapp mit 50,5 % angenommen – und mir ihr auch die Erhöhung der Schweizerischen Mehrwertsteuer (MwSt.).

Es ist die insgesamt dritte Erhöhung der Mehrwertsteuersätze zugunsten der Sozialversicherungen, nach 1999 und der temporären Erhöhung zur Sanierung der IV zwischen 2011 und 2017. Die Erhöhung stellt Schweizer KMU vor administrative Herausforderungen in der Rechnungsstellung. Wir klären auf.

Was ändert sich für Schweizer KMU?

Mit Annahme der AHV-Reform 2021 erhöht sich der Normalsatz von bisher 7,7 % auf neu 8,1 %. Darüber hinaus werden auch der reduzierte Satz auf 2,6 % (+ 0,1 %) und der Sondersatz für Beherbergungsleistungen auf 3,8 % (+ 0,1 %) angehoben. Diese Änderungen treten am 1. Januar 2024 in Kraft. Schweizer Unternehmen stehen daher um den Jahreswechsel herum vor einer Challenge, wenn es um die Leistungsabrechnung und das Stellen von Rechnungen geht.

Bei der Abrechnung der MwSt. gibt es klassische Varianten: Die Abrechnung nach vereinnahmtem oder nach vereinbartem Entgelt. Dies spielt bei der anstehenden Mehrwertsteuererhöhung allerdings keine zentrale Rolle. Vielmehr ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung entscheidend dafür, ob der bisherige oder der neue Steuersatz angewandt wird.

Mehrwertsteuererhöhung 2024 – welcher Steuersatz kommt zur Anwendung?

Grundsätzlich ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung entscheidend für die Festlegung des Steuersatzes. Leistungen, die vor oder am 31. Dezember erbracht werden, unterliegen den bisherigen Steuersätzen. Ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen unterliegen entsprechenden den neuen Steuersätzen. Ein Beispiel:

Die Schreinerei Holzwurm AG vereinbart am 20. Oktober 2023 mit einem Kunden einen Kaufvertrag über die Lieferung eines Einbauschrankes für eine Schrägdachwohnung. Dieser Schrank wird am 22. Dezember 2023 geliefert und eingebaut. Die Rechnungsstellung erfolgt nach den Betriebsferien am 10. Januar 2024. Da die Leistung vollumfänglich im alten Jahr geleistet wurde, ist die Leistung mit dem «alten» Steuersatz in Rechnung zu stellen.

Neue Saldo- und Pauschalsteuersätze

Nebst der Erhöhung der Mehrwertsteuersätze kommt es auch zu einer Angleichung der Saldo- und Pauschalsteuersätze. Diese vereinfachen die Abrechnung der Mehrwertsteuer mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) wesentlich, da die Vorsteuern nicht ermittelt werden müssen. 

Alle wesentlichen Informationen zu der Mehrwertsteuerhöhung finden Sie in den Praxispublikationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Zusätzlich haben wir für Sie ein FAQ zusammengestellt. Dieses können Sie kostenfrei unter dem nachfolgenden Link herunterladen.

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