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Personaladministration

Wie hoch ist die BVG-Eintrittsschwelle?


Die Eintrittsschwelle in die Pensionskasse gemäss BVG ist eine wichtige Regelung, die Arbeitnehmende und Arbeitgeber gleichermassen betrifft.

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Die genannte Eintrittsschwelle von 22'050 Franken pro Jahr stellt dabei die unterste Grenze dar, ab der ein Arbeitnehmender in die Pensionskasse eintreten muss. Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen und in der AHV-pflichtig sind.

Bei der Berechnung des koordinierten Jahreslohns wird der AHV-pflichtige Lohn herangezogen, der um den Koordinationsabzug reduziert wird. Der Koordinationsabzug beträgt im Jahr 2023 7/8 der maximalen AHV-Altersrente und beläuft sich auf 25'725 Franken. Das bedeutet, dass nur der Teil des Lohns, der über dem Koordinationsabzug liegt, in die Berechnung der Pensionskassenbeiträge einbezogen wird.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es auch Pensionskassen gibt, die überobligatorische Leistungen anbieten. In diesem Fall können die Regelungen zur Eintrittsschwelle und zum Koordinationsabzug von den BVG-Vorschriften abweichen. Wenn eine Pensionskasse überobligatorische Leistungen anbietet, können Arbeitnehmende also unter Umständen bereits bei einem geringeren Jahreseinkommen verpflichtet sein, in die Pensionskasse einzutreten. Es ist daher ratsam, sich im Vorfeld über die genauen Regelungen und Bedingungen der Pensionskasse zu informieren.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Eintrittsschwelle in die Pensionskasse gemäss BVG bei einem Jahreseinkommen von 22'050 Franken liegt. Der Koordinationsabzug beträgt im Jahr 2023 25'725 Franken und soll sicherstellen, dass die Pensionskassenbeiträge nur auf den Teil des Lohns erhoben werden, für den die AHV keine Rente ausrichtet. Es ist jedoch zu beachten, dass es je nach Pensionskasse abweichende Regelungen geben kann, insbesondere wenn überobligatorische Leistungen angeboten werden.

Proffix Tipps & Tricks

Personendaten mit Swissdec ELM 5.0 an die BVG übermitteln

In der Lohnbuchhaltung > ELM > BVG stehen Ihnen diverse Funktionen zur Verfügung. Sie können Personendaten mit Ihrem BVG-Versicherer austauschen, BVG-Basen berechnen sowie Lohnmeldungen an Ihren BVG-Versicherer übermitteln und die rückgemeldeten BVG-Beiträge für Ihre Mitarbeitenden abholen.

1.Wählen Sie Lohnbuchhaltung > ELM > BVG > Vorabgleich Personendaten .

2.Füllen Sie die benötigten Angaben aus.

Lohn_ELM_BVG_Vorabgleich Personendaten

3.Mit einem Klick auf Übermitteln , werden die Personendaten übermittelt.

Lohn_ELM_BVG_Vorabgleich Personendaten_Bestätigung

4.Klicken Sie auf Ok.

5.Nun überprüft der BVG-Versicherer die Daten und stellt eine Rückmeldung bereit. Nach ein paar Tagen können Sie diese abholen. Die Abholung starten Sie unter Lohnbuchhaltung > ELM > BVG > Rückmeldung Personendaten .

 

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